Steuerliche Anreize für die Weiterbildung Ihrer MitarbeiterInnen

Aus- und Weiterbildung ist in allen Bereichen ein wichtiges Thema. Dies scheint auch der Gesetzgeber so zu sehen und bietet unterschiedliche Arten der Förderung an. Hier ein kurzer Überblick, wie Sie Ihren Vorteil daraus ziehen und Weiterbildung steuerlich absetzen.

 

„Externer“ Bildungsfreibetrag bzw. Bildungsprämie

Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung kann man ja bekanntlich steuerlich abzugsfähig. Werden diese für MitarbeiterInnen getätigt, kann zusätzlich ein Bildungsfreibetrag in Höhe von 20% der in Rechnung gestellten Aufwendungen steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen aber im betrieblichen Interesse sein und für ArbeitnehmerInnen (Für zum Beispiel Werkvertragsnehmer nicht) getätigt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Veranstalter der Seminare ein außerbetriebliches Fortbildungsinstitut ist. Wird ein Teil der Aufwendungen vergütet (z.B. WAFF oder AMS), steht insoweit kein Bildungsfreibetrag zu. Sind die Kurse vorwiegend im (privaten) Interesse der Arbeitnehmerin, stellen Sie einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und müssen entsprechend versteuert werden (Sachbezug).

Alternativ zum Freibetrag kann auch eine Prämie in Höhe von 6% geltend gemacht werden. Der Betrag wird auf Ihrem Steuerkonto gut geschrieben und ist steuerfrei.

Die Inanspruchnahme der Prämie ist, für Einzelunternehmer und Personengesellschaften vor allem in Verlustjahren bzw. Jahren mit geringem Gewinn sinnvoll und jedenfalls für Kapitalgesellschaften.

 

„Interner“ Bildungsfreibetrag

Auch für innerbetriebliche Einrichtungen für Aus- und Weiterbildung kann ein Bildungsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Die Vorschriften in diesem Fall sind jedoch sehr strikt: So muss diese Einrichtung organisatorisch klar getrennt sein und eine gewisse Selbstständigkeit aufweisen. Seminare dürfen ausschließlich den eigenen ArbeitnehmerInnen angeboten werden. Einzige Ausnahme stellen Konzernunternehmen dar. Weiters muss es Richtlinien für Aus- und Weiterbildung geben, die formalisierte Lehrinhalte festlegen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt steht auch in diesem Fall ein Bildungsfreibetrag in Höhe von 20% zu. Die Aufwendungen sind jedoch mit EUR 2.000 je Fortbildungsmaßnahme und Tag gedeckelt.

 

Bildungskarenz

Soll die Weiterbildungsmaßnahme länger dauern, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz im Ausmaß von bis zu 12 Monaten, innerhalb von 4 Jahren. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens 6-monatige Betriebszugehörigkeit. Die Mindestdauer beträgt zwei Monate. Entgegen der Elternkarenz ist die DienstnehmerIn während der Inanspruchnahme der Bildungskarenz nicht kündigungsgeschützt. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses darf jedoch nicht aufgrund der Inanspruchnahme erfolgen.

Für die Zeit der Bildungskarenz erhält die DienstnehmerIn keinen Lohn bzw. Gehalt. Im Fall der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, kann Weiterbildungsgeld beim AMS beantragt werden.

 

Bildungsteilzeit

Nimmt die Weiterbildung nicht die volle Zeit in Anspruch, kann eine Stundenreduktion, für die Dauer der Fortbildungsmaßnahme, mit der DienstnehmerIn vereinbart werden. Dafür muss das Dienstverhältnis mindestens 6 Monate bestanden haben. Innerhalb von 4 Jahren kann für maximal 24 Monate eine Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die wöchentliche Arbeitszeit ist um zumindest 25% zu reduzieren, maximal um 50%.

Auch in dieser Variante ist die Dienstnehmerin nicht kündigungsgeschützt, allerdings besteht auch hier das Verbot der Motivkündigung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die DienstnehmerIn einen Antrag auf Weiterbildungsgeld stellen. Relevant ist u.a. die Anzahl der Mitarbeiter des Betriebs.

Auch eine Kombination aus Bildungskarenz und –teilzeit ist möglich.

 

 

Publiziert von Mag. Alexandra Jakl in Tax & Law News, Erscheinungsdatum: April 2015

 

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